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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

1. Allgemeines
1.1. Als Vertragspartner der Harisch Hotel GmbH gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.

1.2. Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.

1.3. Die auf der Website gezeigten Zimmerfotos sind Beispielfotos der betreffenden Kategorie. Es kann Abweichungen bezüglich Design, Ausstattung und Grundrissen geben.

 

2. Vertragsabschluss, Anzahlung
2.1. Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Rückbestätigung der Reservierung durch den Gast und den Erhalt der Anzahlung zustande. Es besteht kein gesetzliches Rücktrittsrecht vom Beherbergungsvertrag.

2.2. Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet. Bei nicht pünktlicher Zahlung behält sich der Beherberger das Recht vor, das (die) Zimmer anderweitig zu vermieten. Die nicht pünktliche Zahlung wirkt insofern wie ein Rücktritt des Buchenden.

2.3. Die Harisch Hotel GmbH kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen.

2.4. Kinder bis 16 Jahre haben keinen Zutritt zum Saunabereich.

 

3. Beginn und Ende der Beherbergung
3.1. Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 15 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.

3.2. Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

3.3. Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen das Zimmer (die Zimmer) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.

3.4. Wird ein Zimmer erstmalig vor 10 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.

3.5. Die gemieteten Zimmer sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 11 Uhr freizumachen.

 

4. Rücktritt vom Beherbergungsvertrag und Umbuchung
Wenn keine anderen Rücktrittsbedingungen vereinbart wurden gilt:
4.1. Bis spätestens 29 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden (Annahmen: Buchungen für die Harisch Suites Kitzbühel und Sondertermine wie Weihnachten und Silvester). Die Stornoerklärung muss bis spätestens 29 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.

4.2. Bis spätestens 8 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß von 70 % der Arrangementsumme zu bezahlen. Die Stornoerklärung muss bis spätestens 8 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.

4.3. Erfolgt ein Rücktritt vom Beherbergungsvertrag 7 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag oder kürzer oder bei Nichtanreise, ist eine Stornogebühr im Ausmaß von 100 % der Arrangementsumme zu bezahlen.

4.4. Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

4.5. Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen das Zimmer (die Zimmer) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.

4.6. Auch wenn der Gast die bestellten Zimmer bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt oder der Reisegrund wegfällt (z.B. Absage des Hahnenkamm Skirennens), ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Zimmer erhalten hat.

4.7. Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Zimmer den Umständen entsprechend zu bemühen (§ 1107 ABGB).

4.8. Die Umbuchung des Reisetermins innerhalb des betreffenden Reisemonats ist möglich. Es fällt dafür eine Umbuchungsgebühr in der Höhe von EUR 100 an.

 

5. Beistellung einer Ersatzunterkunft
5.1. Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

5.2. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn das Zimmer (die Zimmer) unbenützbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

5.3. Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

 

6. Rechte des Gastes
6.1. Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.

6.2. Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 15 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.

6.3. Der Gast hat bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers, wenn er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten und in den hiefür bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch nimmt, keinen Ersatzanspruch.

 

7. Pflichten des Gastes
7.1. Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt zu bezahlen.
Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen.
Alle bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für Erkundigungen usw. gehen zu Lasten des Gastes.

7.2. Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb erhältlich sind, aber dorthin mitgebracht und in öffentlichen Räumen verzehrt werden, so ist der Beherberger berechtigt, eine angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen (sogenanntes “Stoppelgeld” bei Getränken).

7.3. Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen mitgebracht werden und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des Beherbergers einzuholen.

7.4. Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und Nachteil, den der Beherberger oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt den Beherberger in Anspruch zu nehmen.

 

8. Rechte des Beherbergers
8.1. Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten. (§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)

8.2. Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers.)

8.3. Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Er kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

 

9. Pflichten des Beherbergers
9.1. Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

9.2. Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna und Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Stockwerkbad, Garagierung usw.
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.
(3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.

 

10. Haftung des Beherbergers für Schäden
10.1. Der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft.

10.2. Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus haftet der Beherberger als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen bis zu einem Höchstbetrag von Euro 1.100, sofern er nicht beweist, dass der Schaden weder durch ihn oder einen seiner Dienstnehmer verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende Personen verursacht wurde.

10.3. Unter diesen Umständen haftet der Beherberger für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von Euro 550, es sei denn, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung genommen hat oder dass der Schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde und er daher unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung.
Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche die Haftung unter das in den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam. Sachen gelten dann als eingebracht, wenn sie von einer im Dienst des Beherbergungsbetriebes stehenden Person übernommen oder an einen von dieser zugewiesenen, hierfür bestimmten Platz gebracht werden. (Insbesondere §§ 970 ff. ABGB.)

 

11. Verlängerung der Beherbergung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des Beherbergers.

 

12. Beendigung der Beherbergung
12.1. Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen.

Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen.

12.2. Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.

12.3. Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung muss den Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist, sondern erst der darauf folgende Tag.

12.4. Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 11 Uhr räumt, ist der Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.

12.5. Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Beherberger und seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldigt macht;
b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird;
c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.
(6) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst.
Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt anteilsmäßig zurückzugeben, so dass er aus dem Ereignis keinen Gewinn zieht. (§ 1447 ABGB.)

 

13. Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
13.1. Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so hat der Beherberger die Pflicht, für ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;
b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt angeordnet wird;
c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den Rechtsnachfolger, andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser Gegenstände;
d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;
e) für die Zimmermiete, sowie sie in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt (mindstens drei, höchstens sieben Tage).

 

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1. Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.

14.2. Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart.